Das Kaisergesetz
Sprache des Gesetzes: AUT-Deutsch
§1 – Berechtigungen des Kaisers
Absatz 1: Die Vertretung des Kaisertums nach außen ist eine Aufgabe des Kaisers
Dies emöglicht es dem Kaiser, jegliche Verbindungen zum Ausland direkt selbst zu übernehmen.
Absatz 2: Der Abschluß von Staatsverträgen ist eine Aufgabe des Kaisers
Dies ermöglicht es dem Kaiser, jegliche Staatsverträge direkt abzuschließen.
Absatz 3: Die Anordnung zur Erfüllung von Staatsverträge ist eine Aufgabe des Kaisers
Der Kaiser kann, jederzeit und direkt, verpflichtende Aufrufe zur erfüllung von Staatsverträgen machen.
Absatz 4: Der Kaiser hat Gesandtschafts- und Konsularrecht
Dies ermöglicht es dem Kaiser, Diplomaten im und für das Ausland direkt auszuwählen und direkt Aufträge auszugeben. Außerdem ermöglicht es ihm, über diplomatische Vertretungen wie Botschaften und Konsulate direkt zu bestimmen.
Absatz 5: Der Kaiser kann Regierungsmitglieder ernennen
Dies ermöglicht es dem Kaiser, jederzeit und direkt neue Mitglieder der Regierung zu ernennen.
Absatz 6: Der Kaiser kann Regierungsmitglieder entlassen und Ämter entheben
Dies ermöglicht es dem Kaiser, jederzeit und direkt Mitglieder der Regierung zu entlassen. Weiter kann der Kaiser einem Regierungsmitglied einzelne Ämter entheben.
Absatz 7: Übertragung der Leitung von Sitzungen der Regierung
Dies ermöglicht es dem Kaiser, jederzeit und direkt die Leitung von Regierungssitzungen an eine andere Person zu übertragen. Der Kaiser kann die Zeitspanne hierfür frei festlegen.
Absatz 8: Betrauung eines Regierungsmitglieds mit der zeitweiligen Vertretung der Position eines anderen Regierungsmitglieds
Dies ermöglicht es dem Kaiser, jederzeit und direkt eine Position eines Regierungsmitglieds durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen.
Absatz 9: Einberufung einer Sondesitzung der Regierung
Dies ermöglicht es dem Kaiser, jederzeit und direkt eine Sondersitzung der Regierung Suniliens einzuberufen.
Absatz 10: Angelobung der Regionaladministratoren
Dies ermöglicht es dem Kaiser, jederzeit und direkt Regionaladministratoren anzugeloben.
Absatz 11: Verlegung der Sitze von Regierungsbehörden
Dies ermöglicht es dem Kaiser, jederzeit und direkt den Sitz von Regierungsbehörden zu verlegen. Dies kann zum Beispiel bei Katastrophen oder Konflikten der Fall sein.
Absatz 12: Verlegung von Regierungssitzungen
Dies ermöglicht es dem Kaiser jederzeit und direkt Regierungssitzungen sowohl zeitlich als auch geografisch zu verlegen. Dies kann zum Beispiel bei Katastrophen oder Konflikten der Fall sein.
Absatz 13: Auflösung der Regierung
Dies ermöglicht es dem Kaiser jederzeit und direkt die Regierung oder einen Teil der Regierung aufzulösen.
Absatz 14: Auflösung einer regionalen Regierung
Dies ermöglicht es dem Kaiser jederzeit und direkt die regionale Regierung oder einen Teil dieser in einer oder mehreren Regionen Suniliens aufzulösen.
Absatz 15: Auflösung der NP
Dies ermöglicht es dem Kaiser jederzeit und direkt die Nationale Partei oder ihre Regionalen Vertretungen vollständig oder zum Teil aufzulösen.
Absatz 16: Ausrufung des Notstandes
Dies ermöglicht es dem Kaiser jederzeit und direkt einen nationalen und/oder regionalen Notstand auszurufen.
Absatz 17: Oberbefehl der Streitkräfte
Der Kaiser Suniliens hat den Oberbefehl über die Sunilianischen Streitrkäfte.
Absatz 18: Ernennung der nationalen Beamten einschließlich der Offiziere und der sonstigen Funktionäre; Verleihung von Amtstiteln an solche
Der Kaiser kann jederzeit und direkt Beamte und Funktionäre ernennen und diesen Amtstiteln verleihen.
Absatz 19: Enthebung der nationalen Beamten einschließlich der Offiziere und der sonstigen Funktionäre; Einziehung von Amtstiteln von solchen
Der Kaiser kann jederzeit und direkt nationale Beamten und sonstige Funktionäre ihres Amtes entheben und ihren Amtstiteln entheben.
Absatz 20: Schaffung und Verleihung von Berufstiteln
Der Kaiser kann jederzeit und direkt Amtstitel schaffen sowie dese verleihen.
Absatz 21: Ernennung der Richter
Der Kaiser kann jederzeit und direkt Richter ernennen
Absatz 22: Enthebung der Richter von ihren Ämtern
Der Kaiser kann jederzeit und direkt Richter von ihrem Amt entheben
Absatz 23: Ernennung von Tagungen der Regierung für beendet
Der Kaiser kann jederzeit und direkt Tagungen der Regierung Suniliens für beendet erklären.
Absatz 24: Anordnung von Volksabstimmungen
Der Kaiser kann jederzeit und direkt Volksabstimmungen anordnen, diese allerdings auch abbrechen.
Absatz 25: Bestimmungsrecht über Gesetze
Der Kaiser kann jederzeit und direkt Gesetze veröffentlichen, Gesetze allerdings auch außer Kraft setzen.
Absatz 26: Begnadigungsrecht
Der Kaiser kann jederzeit und direkt Personen begnadigen
Absatz 27: Verurteilungsrecht
Der Kaiser kann jederzeit und direkt Personen verurteilen
Absatz 28: Abbruch von Staatsverträgen
Der Kaiser kann jederzeit und direkt Staatsverträge abbrechen
Absatz 29: Vollmacht
Der Kaiser kann jederzeit und direkt komplette Kontrolle über jegliche Sunilianischen Funktionen übernehmen und diese jederzeit und direkt wieder ablegen.
§ Vertretung und Nachfolge des kaisers
Vertretungen für den Kaiser werden, sofern vorhanden und nicht anders vom Kaiser persönlich angeordnet, vom rechtsmäßigen Nachfolger des Kaisers übernommen.
Sollte obriges nicht möglich sein teilen sich der leiter des KMfI und des KMfÄ die leitung der Inlands- und respektiv Auslandsfunktionen des Kaisers bis es einen Nachfolger gibt.
Sollte es keinen legitimen Nachfolger für den Kaiser geben, wählt die Regierung einen Nachfolger. Oberstes Bestimmungsrecht hat dabei das ZK der NP Suniliens.
Der Kaiser kann jederzeit eine Vertretung für eine, mehrere oder alle seine Funktionen einberufen und auch jederzeit diese Funktionen wieder selber übernehmen.
Sollte der Kaiser wegen einer schweren Erkrankung oder einem Unfall keine Entscheidungen mehr treffen können, wird er bis er wieder die Fähigkeit zum treffen von Entscheidungen hat, vertreten.