Uncategorized

2016.02.21 – Neues Gesetz gegen die Verbreitung illegaler Propaganda

Gesetz gegen die Verbreitung von illegaler Propaganda

  • Wer Propagandamittel
    1. Einer von der Regierung für illegal erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
    2. Einer Vereinigung, die verboten ist, weil sie sich gegen die nationale Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
    3. Einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
    4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, sowie
    5. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, nationale Sicherheit und Stabilität zu gefährden

Im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit einer Strafe von dem Kaiserlichen Gericht bestraft.

  • Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Veröffentlichungen, deren Inhalt gegen die nationale Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind.
  • Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung unanfechtbar der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr von die nationale Ordnung gefährdenden Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
  • Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung absehen.

 

Leave a Reply